Bildungskarenz abgeschafft – was jetzt für Ihren Kurs gilt

Kurz gesagt: Die Bildungskarenz mit AMS-Förderung (Weiterbildungsgeld) ist mit 31. März 2025 ausgelaufen, abgeschafft per Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025. Nachfolger ist die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit: Das AMS nimmt dafür seit 8. Juni 2026 Anträge an, frühester Förderbeginn ist derselbe Tag. Details zu Voraussetzungen und Ablauf finden Sie in unserem Artikel zur Weiterbildungszeit 2026.

Wer gerade nach Bildungskarenz für einen Fernlehrgang sucht, landet meist auf Jahre alten Seiten. Kein Zufall: Google zeigt noch immer viele Treffer, auf denen die Bildungskarenz so beschrieben wird, wie sie bis Anfang 2025 war. Nur existiert diese Förderung in dieser Form nicht mehr. Wenn Sie gerade einen Fernkurs, ein Fernstudium oder einen anderen Weiterbildungslehrgang planen und wissen wollen, ob der Staat Sie dabei noch unterstützt, lohnt sich ein nüchterner Blick auf das, was seit 2025 tatsächlich gilt.

Die Förderung ist weg: Was am 31. März 2025 passiert ist

Person lernt am Laptop für einen Fernlehrgang im Rahmen der Weiterbildungszeit

Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl. I Nr. 7/2025, kundgemacht am 18. März 2025) hat der Nationalrat das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld gestrichen – also genau jene AMS-Leistungen, die die klassische Bildungskarenz und Bildungsteilzeit finanziell attraktiv gemacht haben. Seit 1. April 2025 können beim AMS keine Anträge auf Weiterbildungsgeld mehr gestellt werden.

Eine Übergangsfrist gab es trotzdem: Wer bis 28. Februar 2025 nachweislich mit dem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart hatte und dessen Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 begann, konnte den Anspruch auf das alte Weiterbildungsgeld noch retten. Für alle, die später unterschrieben haben, war das Thema damit erledigt. Eine Auszeit für eine Weiterbildung können Sie mit Ihrem Arbeitgeber natürlich trotzdem vereinbaren – eine AMS-Leistung nach den alten Bildungskarenz-Regeln gibt es dafür aber nicht mehr.

Der Nachfolger: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

Gut ein Jahr war Funkstille, dann kam der Ersatz: die Weiterbildungszeit für die volle Freistellung und die Weiterbildungsteilzeit für die reduzierte Arbeitszeit, gefördert über die Weiterbildungsbeihilfe beziehungsweise die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Die zugehörige AMS-Bundesrichtlinie (AMF/08/2025) trat mit 1. Mai 2026 nach Maßgabe der technischen Umsetzung in Kraft, Anträge nimmt das AMS seit 8. Juni 2026 entgegen – zugleich der frühestmögliche Tag für einen Förderbeginn.

Wie die Beihilfe berechnet wird, welche Unterlagen Sie beim AMS einreichen und wie der Ablauf konkret funktioniert, haben wir ausführlich in unserem Artikel zur Weiterbildungszeit 2026 aufgeschrieben. Hier geht es um die Frage, die uns über Suchbegriffe wie „Bildungskarenz Fernlehrgang“ oder „Bildungskarenz anerkannte Kurse“ am häufigsten erreicht: Erfüllt mein konkreter Kurs die neuen Spielregeln?

Der Praxis-Check: Ist Ihr Fernlehrgang noch förderbar?

Die Bundesrichtlinie zur Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe legt relativ genau fest, welche Aus- und Weiterbildungen zählen. Für Fernlehrgänge und Fernstudien ist vor allem ein Punkt entscheidend: das Format.

Pflicht: Präsenz oder Live-Online

Die Mindest-Wochenstunden müssen laut Richtlinie in Präsenz oder in einem Live-Online-Format absolviert werden. Für die Teilnahme an einem Live-Online-Kurs muss dem AMS zudem ein Zugangslink zur Verfügung gestellt werden. Ein klassischer Fernlehrgang, bei dem Sie Lernunterlagen zugeschickt bekommen und in Ihrem eigenen Tempo durcharbeiten, fällt damit grundsätzlich aus dem Raster.

Was durchfällt: reine Selbstlern- und eLearning-Kurse

Explizit ausgeschlossen sind laut Richtlinie Qualifizierungen, die als reine Online-Kurse zeit- und ortsunabhängig durchgeführt werden – und zwar auch dann, wenn eine punktuelle Betreuung angeboten wird. Ebenso wenig zählen Pflichtfortbildungen, die Ihr Job ohnehin verlangt, oder Schulungen betriebsspezifischer Schulungseinrichtungen.

Mindestumfang, Dauer und Arbeitsmarktrelevanz

Für die Weiterbildungszeit braucht es eine Mindestdauer von zwei Monaten und mindestens 20 Wochenstunden, beziehungsweise 16 Wochenstunden, wenn Sie nachweisen können, dass für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht. Bei einem Studium gilt ein Mindestausmaß von 20 beziehungsweise 16 ECTS. Die Weiterbildungsteilzeit verlangt mit mindestens vier Monaten Dauer und 10 beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS etwas weniger Intensität, zieht sich dafür länger. In beiden Fällen gilt zusätzlich: Die Ausbildung muss überbetrieblich verwertbar sein, darf also nicht nur für die eine Firma nützlich sein, bei der Sie gerade beschäftigt sind. Ist das bei Ihrem Wunschkurs überhaupt so dokumentiert, oder müssen Sie beim Anbieter erst nachfragen?

Chronik: Von der ausgelaufenen Bildungskarenz zur Weiterbildungszeit

Wer zwischendurch den Überblick verloren hat, findet die wichtigsten Stationen hier sortiert:

DatumEreignis
28.02.2025Letzter Stichtag für eine Bildungskarenz-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die noch unter die Übergangsregel fällt (samt Maßnahmenbeginn bis 31.05.2025)
18.03.2025Kundmachung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 (BGBl. I Nr. 7/2025)
31.03.2025Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld laufen aus, ab 1. April keine Neuanträge mehr
31.05.2025Letzter zulässiger Beginn einer Bildungsmaßnahme aus der Übergangsregelung
01.05.2026Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe/Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (AMF/08/2025) tritt nach Maßgabe der technischen Umsetzung in Kraft
08.06.2026AMS nimmt erste Anträge auf Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe an, zugleich frühester Förderbeginn

Vorsicht vor veralteten Ratgebern

Tippen Sie „Bildungskarenz Fernkurse“ oder „Bildungskarenz Kursangebot“ in eine Suchmaschine, bekommen Sie noch immer Treffer, die mit Angaben aus der Zeit vor 2025 argumentieren. Manche dieser Seiten wurden seit Jahren nicht mehr aktualisiert, andere haben die Abschaffung schlicht übersehen. Ein einfacher Test hilft: Beschreibt ein Text das Weiterbildungsgeld als aktuell beziehbare Leistung, ohne den 31. März 2025 oder die Weiterbildungszeit auch nur zu erwähnen, ist der Inhalt veraltet. Verlässlich bleibt am Ende nur die Seite des AMS selbst oder eine Anfrage bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle.

Landesförderungen und weitere Anlaufstellen

Passt Ihr Kurs nicht ins Raster der Weiterbildungszeit, etwa weil er als reiner Online-Selbstlernkurs läuft oder die Mindeststunden nicht erreicht, bleiben andere Wege. In Wien prüft der waff eigene Förderschienen für Weiterbildung – wie das aussieht, lesen Sie in unserem Beitrag zur waff-Förderung in Wien. Bundesweit lohnt sich außerdem ein Blick darauf, ob sich Kurskosten steuerlich absetzen lassen, und ein genereller Überblick über die AMS-Förderlandschaft 2026 hilft, falls die Weiterbildungszeit insgesamt nicht die passende Schiene ist. Wer die Teilzeit-Variante mit reduzierter statt entfallender Arbeitszeit genauer ansehen will, findet mehr in unserem Artikel zur Bildungsteilzeit und ihrem Nachfolger. Und für einen strukturierten Vergleich verschiedener Fernstudien-Anbieter haben wir eine eigene Übersicht zum Fernstudium in Österreich zusammengestellt.

Wie der Alltag in einer (klassischen) Bildungskarenz tatsächlich aussah – Vorteile, Stolperfallen, Praxistipps – schildert unser Artikel Bildungskarenz Erfahrungen.

Häufig gestellte Fragen zur Bildungskarenz

Gibt es die Bildungskarenz in Österreich noch?

Nicht in der bekannten Form. Die AMS-Förderung dafür, das Weiterbildungsgeld, ist mit 31. März 2025 ausgelaufen, seit 1. April 2025 sind keine Neuanträge mehr möglich. Seit 8. Juni 2026 gibt es als Nachfolger die Weiterbildungszeit mit eigenen Voraussetzungen, mehr dazu in unserem Artikel zur Weiterbildungszeit 2026.

Was war die Übergangsregelung für die alte Bildungskarenz?

Wer bis 28. Februar 2025 nachweislich eine Bildungskarenz vereinbart hatte und dessen Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 begann, konnte das alte Weiterbildungsgeld noch beziehen. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen, neue Anträge nach den alten Regeln sind nicht mehr möglich.

Zählt ein Fernlehrgang mit Selbstlernphasen zur Weiterbildungszeit?

Nur eingeschränkt. Reine Online-Kurse, die zeit- und ortsunabhängig im Selbststudium absolviert werden, sind laut AMS-Richtlinie ausdrücklich nicht förderbar, auch nicht mit punktueller Betreuung. Die Mindest-Wochenstunden müssen in Präsenz oder in einem Live-Online-Format stattfinden, für das dem AMS ein Zugangslink bereitgestellt wird.

Wie lange muss ein Kurs für die Weiterbildungszeit mindestens dauern?

Bei der Weiterbildungszeit mindestens zwei Monate mit mindestens 20 Wochenstunden, oder 16 bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit. Bei der Weiterbildungsteilzeit mindestens vier Monate mit 10 Wochenstunden, oder 8 bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit. Bei einem Studium zählen ECTS-Punkte statt Wochenstunden.

Ab wann kann ich einen Antrag auf Weiterbildungszeit stellen?

Das AMS nimmt Anträge seit 8. Juni 2026 entgegen. Der 8. Juni 2026 ist zugleich der frühestmögliche Tag für einen Förderbeginn. Wie der Antrag im Detail abläuft, erklärt unser Artikel zur Weiterbildungszeit.

Woran erkenne ich veraltete Informationen zur Bildungskarenz?

Wenn eine Seite das Weiterbildungsgeld als aktuell beziehbare Leistung beschreibt, ohne die Abschaffung per 31. März 2025 oder die Weiterbildungszeit zu erwähnen, ist der Inhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit veraltet. Verlässliche Angaben liefert das AMS direkt.

Was ist der Unterschied zwischen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit?

Die Weiterbildungszeit setzt eine vollständige Freistellung von der Arbeit voraus, die Weiterbildungsteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit. Entsprechend unterscheiden sich Mindestdauer und Mindeststunden: zwei Monate und 20 Wochenstunden bei Vollfreistellung, vier Monate und 10 Wochenstunden bei der Teilzeit-Variante.

← Zurück zum Ratgeber

Nützliche Online-Rechner