Weiterbildung steuerlich absetzen: So holen Sie sich Kurskosten zurück
Was wenige ArbeitnehmerInnen in Österreich nutzen: Aus- und Fortbildungskosten können als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) geltend gemacht werden. Das Finanzamt erstattet Ihnen dadurch einen Teil der Kurskosten – nämlich den Steuerbetrag, den Sie auf diese Ausgaben gezahlt haben.
Fortbildung vs. Ausbildung – der Unterschied zählt
Das österreichische Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Fortbildung und Ausbildung. Beides ist absetzbar, aber unter unterschiedlichen Voraussetzungen:
Fortbildung
Eine Fortbildung liegt vor, wenn Sie Ihre Kenntnisse in Ihrem bestehenden Beruf vertiefen. Ein WIFI-Kurs in SAP für eine Buchhalterin, ein Projektmanagement-Lehrgang für eine Teamleiterin oder ein IT-Security-Kurs für einen Netzwerktechniker – das ist Fortbildung. Diese Kosten sind ohne weitere Voraussetzungen als Werbungskosten absetzbar.
Ausbildung
Eine Ausbildung liegt vor, wenn Sie sich für einen neuen Beruf qualifizieren. Eine Umschulung zur Pflegeassistentin, ein Programmier-Bootcamp für eine Quereinsteigerin oder ein FH-Studium in einem neuen Fachgebiet – das ist Ausbildung. Diese Kosten sind ebenfalls absetzbar, wenn die Ausbildung einen Zusammenhang mit der aktuellen oder einer angestrebten beruflichen Tätigkeit hat.
Was genau kann abgesetzt werden?
Absetzbar sind alle mit der Weiterbildung zusammenhängenden Kosten:
- Kursgebühren: WIFI, BFI, FH, Universität, private Anbieter
- Prüfungsgebühren: Meisterprüfung, Befähigungsprüfung, Zertifizierungen
- Fachliteratur: Lehrbücher, Skripten, Online-Abos
- Fahrtkosten: Zum Kursort und zurück (offizielles Kilometergeld oder öffentliche Verkehrsmittel)
- Nächtigungskosten: Wenn der Kursort weit vom Wohnort entfernt ist
- Arbeitsmaterial: Computer (anteilig), Software, Schreibmaterial
- Internet: Anteilig, wenn für Online-Kurse genutzt
So machen Sie die Kosten geltend
Die Weiterbildungskosten tragen Sie in die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) im Bereich Werbungskosten ein. Seit der Digitalisierung der Finanzverwaltung geht das am einfachsten über FinanzOnline:
- In FinanzOnline einloggen (finanzonline.bmf.gv.at)
- Arbeitnehmerveranlagung auswählen
- Im Bereich Werbungskosten die Kennzahl 720 (Fortbildung) oder 722 (Ausbildung) ausfüllen
- Belege aufbewahren (müssen nicht mitgeschickt werden, aber auf Anfrage vorgelegt werden)
Wie viel bekomme ich zurück?
Die Ersparnis hängt von Ihrem Steuersatz ab. Bei einem Jahresbrutto von 40.000 Euro liegt der Grenzsteuersatz bei 42 Prozent. Wenn Sie 3.000 Euro an Weiterbildungskosten absetzen, erhalten Sie rund 1.260 Euro vom Finanzamt zurück. Aber nur, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt über dem Werbungskostenpauschale von 132 Euro liegen (was bei 3.000 Euro natürlich der Fall ist).
Die steuerliche Absetzbarkeit kann auch mit Länderförderungen kombiniert werden – allerdings nur für den nicht geförderten Teil. Wenn Sie einen Kurs um 3.000 Euro besuchen und 2.000 Euro vom Land gefördert bekommen, können Sie die restlichen 1.000 Euro steuerlich absetzen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich auch ein Fernstudium steuerlich absetzen?
Ja, sofern das Fernstudium einen beruflichen Zusammenhang hat. Studiengebühren, Lehrmaterial und Reisekosten zu Präsenzphasen sind absetzbar.
Brauche ich Belege für das Finanzamt?
Sie müssen die Belege nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber sieben Jahre aufbewahren. Bei einer Steuerprüfung verlangt das Finanzamt Rechnungen, Zahlungsbelege und Kursbestätigungen.
Kann ich Weiterbildung während der Bildungskarenz absetzen?
Ja, auch während der Bildungskarenz können Sie Weiterbildungskosten absetzen, sofern das Weiterbildungsgeld steuerpflichtig ist (was es ist). Die Kurskosten reduzieren die Steuerlast auf das Weiterbildungsgeld.